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Herzlich Willkommen auf unserer Homepage.
Und wieder ein Jahr vorbei.
Wir hoffen, dass Sie die Feiertage gut überstanden haben und einen reibungslosen Rutsch ins neue Jahr hatten.
Was ist mit dem Winter los?
Oder eher verregneter Frühling?
Bei Temperaturen um die 10 Grad fällt es einen sehr schwer, an den meteorologischen Winter zu glauben.
Es gibt aber einen die Zeit, an seinem Garten zu denken.
Wer denkt da schon an den Garten?
Wir!
Starten Sie mit einem sauberen und fitten Garten in den Frühling.
Wenn Ihr Nachbar noch im Garten Klarschiff machen muss, sitzen Sie schon auf ihrer Terrasse und genießen ganz entspannt die ersten Sonnenstrahlen.
Sprechen Sie uns an.
Wir erstellen für Sie ein detailliertes Angebot.
Nun wünscht Ihn das Team von Galabau Martini viel Spaß bei dem virtuellen Rundgang.
Wir würden uns sehr freuen, Sie als unseren zukünftigen Kunden bei uns begrüßen zu dürfen.
Denken Sie an den kommenden Winter.
Reservieren Sie sich jetzt schon die Termine zur Schneebeseitigung.
Zur gesetzlichen Sachlage.
Beim Kaffeetrinken sind Sie auf Ihrer Terrasse nicht alleine?
Überall laufen Ameisen auf der Terrasse und zwischen den Fugen machen sich Unkräuter breit?
Das muss nicht sein. Hierfür gibt es eine passende Lösung.
Zum ganzen Bericht.
Nicht Vergessen!
Der Winter ist die beste Zeit, um Bäume zu fällen
sowie Rückschnittmaßnahmen auszuführen.
Hier gehts weiter.
Galabau Martini geht App.
Vielen von Ihnen haben bestimmt ein Smartphone und kennen den Ausdruck App.
Ganz klar, dass wir uns als Firma vor neuen Dingen nicht verschließen dürfen.
Darum testen wir im Vorfeld, welchen Nutzen Sie als Kunde und wir als Dienstleiser an einer App hätten.
Lesen Sie hier weiter.
Es geht immer weiter voran.
Es hat ein kleiner Baushop für lose Schuttgüter auf unserer Homepage einen feste Platz gefunden.
Somit hat wirklich jeder Kunde seine Chance, Schüttgüter in kleineren Mengen zu ordern.
Schauen Sie einfach mal vorbei.
§ 35a Abs. 3 EStG
Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können 20 Prozent des Arbeitslohns, als Höchstgrenze 1.200 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden. Dies entspricht dem Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG).
Lesen Sie bitte hier weiter.