Steuervergünstigungen "im Garten"

Garten-und Landschaftsbau Martini
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Steuervergünstigungen "im Garten"

Galabau Martini
Veröffentlicht von Stefan Martini in Wissenwertes · 12 November 2015
Tags: SteuerSteuervergünstigungen§35aAbs.2Satz1EStG§35aAbs.2Satz2EStG
§35a Abs. 2 Satz 1 EStG
2009 wurden bei Inanspruchnahme handwerklicher Dienstleistungen die Steuervergünstigungen angepasst.
Bei der Ausführung von Gartenumgestaltungen zum Beispiel Pflasterarbeiten die der Erhaltung oder der Renovierung dienen, können 20% von maximal 20.000 € steuermindernd berücksichtigt werden. Hier also 4000€.

§35a Abs. 2 Satz 2 EStG
Im Jahr 2011 kam eine weitere positive Veränderung.
Der Bundesfinanzhof willigt zusätzlicher Steuervergünstigungen für Neuanlagen von Gärten ein.
Hier können Sie im Höchstsatz 1200€ (20% von 6000€) steuerlich gelten machen, unabhängig von §35a Abs. 2 Satz 1 EStG handwerklichen Dienstleistungen.

Daher sind alle unsere Rechnungen auf diese Anforderungen angepasst und bei uns schon lange Standard.

Wie muss eine Rechnung aussehen?

  • Gesetzliche Mehrwertsteuern müssen ausgewiesen sein.
  • Lohnkosten sind eindeutig auszuweisen. Das heißt, nur ausgewiesene Lohnkosten, darunter fallen auch die Fahrt sowie Maschinenkosten werden angerechnet und anerkannt.
  • Materialkosten werden nicht anerkannt, werden bei uns aber trotz allem einzeln angegeben.
  • Alle Rechnungsbeträge müssen über einem Bankkonto laufen, Barzahlungen werden nicht von Finanzamt anerkannt.




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